Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg
JVollzZV§ 4 (aufgehoben)
Für § 4 JVollzZV liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.