Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg

JVollzZV

§ 4 (aufgehoben)

Brandenburg

Für § 4 JVollzZV liegt kein Text vor.

Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.

Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm

←§ 3 →§ 5