Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz

JVKostG

§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.

§ 16a § 18