Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.
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Änderungsverlauf
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 15 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
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