Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jugendhilfeombudsstellenverordnung
JHOmbStVO§ 7 Auszahlung der Finanzierung
Stand: 26.08.2026
Die Auszahlung der jeweils auf die Ombudsstellen nach den §§ 1 bis 4 entfallenden Teilbeträge erfolgt in einem Gesamtbetrag quartalsweise im Voraus an die über eine Finanzierungszusage verfügenden Träger.