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§ 7 JHOmbStVO (Sachsen) — Auszahlung der Finanzierung

Jugendhilfeombudsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auszahlung der jeweils auf die Ombudsstellen nach den §§ 1 bis 4 entfallenden Teilbeträge erfolgt in einem Gesamtbetrag quartalsweise im Voraus an die über eine Finanzierungszusage verfügenden Träger.