Die Auszahlung der jeweils auf die Ombudsstellen nach den §§ 1 bis 4 entfallenden Teilbeträge erfolgt in einem Gesamtbetrag quartalsweise im Voraus an die über eine Finanzierungszusage verfügenden Träger.
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Die Auszahlung der jeweils auf die Ombudsstellen nach den §§ 1 bis 4 entfallenden Teilbeträge erfolgt in einem Gesamtbetrag quartalsweise im Voraus an die über eine Finanzierungszusage verfügenden Träger.