Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jugendhilfeombudsstellenverordnung
JHOmbStVO§ 8 Abrechnung, Nachweise und Aufbewahrungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/8#abs-1 (1) Der Empfänger einer Finanzierung hat
1. in Form eines Zwischennachweises jeweils sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres und in Form eines abschließenden Nachweises sechs Monate nach Ablauf des im Zusagebescheid festgelegten Finanzierungszeitraums gegenüber der Verwaltung des Landesjugendamtes die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachzuweisen sowie
2. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Finanzierungszusage sämtliche die Verwendung der Mittel betreffenden Unterlagen und Belege aufzubewahren oder auf allgemein üblichen Datenträgern zu speichern.
Zur Speicherung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/8#abs-2 (2) Der Nachweis ist jeweils nach einem von der Verwaltung des Landesjugendamtes vorgegebenen Formular zu erbringen. Er besteht aus
1. einem nach den Aufgabenstellungen der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe gegliederten Sachbericht,
2. einer summarischen Darstellung der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu der gewährten Finanzierung, getrennt nach Personal- und Sachkosten, sowie
3. einer Erklärung über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel innerhalb des nachzuweisenden Zeitraums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/8#abs-3 (3) Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/8#abs-4 (4) Die Nachweise nach Absatz 2 sind von den gesetzlich oder satzungsgemäß zur Vertretung der juristischen Personen befugten Organen zu unterzeichnen und der Verwaltung des Landesjugendamtes elektronisch mit eingescannter Unterschrift zu übersenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/8#abs-5 (5) Die Verwaltung des Landesjugendamtes hat die Erstattung der Finanzierung zu verlangen, soweit diese nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch , in der am 1. Juli 2025 geltenden Fassung, eingesetzt wurde oder die Finanzierungsvoraussetzungen nach § 19a Absatz 3 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes nicht eingehalten wurden oder nicht mehr vorliegen.