Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jugendhilfeombudsstellenverordnung

JHOmbStVO

§ 1 Anzahl und Standorte der Ombudsstellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/1#abs-1 (1) Finanziert nach § 19a des Landesjugendhilfegesetzes werden eine überregionale Ombudsstelle und drei regionale Ombudsstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/1#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der regionalen Ombudsstellen richtet sich nach den zu versorgenden Gebieten der Landkreise und Kreisfreien Städte. Es werden folgende Zuständigkeitsbereiche gebildet:

1. Landeshauptstadt Dresden mit den Landkreisen Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bautzen und Görlitz,

2. Kreisfreie Stadt Chemnitz mit den Landkreisen Vogtlandkreis, Zwickau, Erzgebirgskreis und Mittelsachsen,

3. Kreisfreie Stadt Leipzig mit den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen.

Der Standort jeder regionalen Ombudsstelle ist innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs frei wählbar. Er soll, dem Versorgungsauftrag entsprechend, gut erreichbar sein.

§ 2