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§ 44 JGG — Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz

Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.