Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 8 Fachtheoretische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/8#abs-1 (1) Der Unterricht im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Im Rahmen des Unterrichts sind auch Klausuren zu fertigen. Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/8#abs-2 (2) Der Stundenplan wird von der Fachbereichsleitung Justiz auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes erstellt. Er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.