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§ 8 JFWAPVO (Sachsen) — Fachtheoretische Ausbildung

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Im Rahmen des Unterrichts sind auch Klausuren zu fertigen. Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.

(2) Der Stundenplan wird von der Fachbereichsleitung Justiz auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes erstellt. Er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.