Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 7 Ausbildungsverlauf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Der Vorbereitungsdienst umfasst

1. die praktische Ausbildung von mindestens 14 Monaten,

2. die fachtheoretische Ausbildung von mindestens zehn Monaten

und schließt mit der Justizfachwirtprüfung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/7#abs-2 (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Einführungspraktikum,

2. fachtheoretischer Lehrgang A,

3. praktische Ausbildung I,

4. fachtheoretischer Lehrgang B,

5. praktische Ausbildung II,

6. fachtheoretischer Lehrgang C,

7. praktische Ausbildung III,

8. Abschlusslehrgang,

9. Abschlusspraktikum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/7#abs-3 (3) Inhalt und Umfang der praktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte bestimmt der Rahmenstoffplan. Er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in Zusammenarbeit mit der Fachbereichsleitung Justiz erstellt und unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben. Der Rahmenstoffplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und die Fachbereichsleitung Justiz berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Ablauf eines jeden Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/7#abs-4 (4) Die Ausbildung umfasst alle Geschäfte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst, insbesondere die Geschäftsstellen- und die Kanzleitätigkeit, die Protokollführung und das Kostenwesen sowie die Grundzüge der zu Grunde liegenden materiellen und formellen Rechtsgebiete. Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts, die Grundzüge des Beamtenrechts, der Geschäfte der Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer späteren Tätigkeit zu vermitteln. Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen sie nur ausnahmsweise herangezogen werden.

§ 6 § 8