Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 9 Praktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/9#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erstellt auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes für die praktische Ausbildung Beschäftigungstagebücher. In den Beschäftigungstagebüchern sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Anwärterinnen und Anwärter vertraut machen müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/9#abs-2 (2) Die Anwärterin oder der Anwärter vermerkt in ihrem oder seinem Beschäftigungstagebuch, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten sie oder er bei den einzelnen Ausbildungsstellen beschäftigt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/9#abs-3 (3) Während der praktischen Ausbildung findet zusätzlich Begleitunterricht an den Ausbildungsgerichten statt, in dem die theoretischen Kenntnisse vertieft werden. Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Rahmenstoffplanes Klausuren, die schwerpunktmäßig die in der bisherigen Ausbildung vermittelten Lehrinhalte umfassen. Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren sowie der Inhalt des Begleitunterrichts werden durch den Rahmenstoffplan bestimmt.

§ 8 § 10