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# § 8 JFWAPVO (Sachsen) — Fachtheoretische Ausbildung

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Im Rahmen des Unterrichts sind auch Klausuren zu fertigen. Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.

(2) Der Stundenplan wird von der Fachbereichsleitung Justiz auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes erstellt. Er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

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Zitiervorschlag: § 8 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/8

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