Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 35 Prüfungszeugnis und Bezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/35#abs-1 (1) Wer die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote ersichtlich ist (Prüfungszeugnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/35#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/35#abs-3 (3) Mit Bestehen der Justizfachwirtprüfung wird die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Justizfachwirt“ oder „Justizfachwirtin“ erlangt.

§ 34 § 36