Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 34 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Prüfungsgesamtnote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/34#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung sind für die in § 33 Absatz 5 Satz 1 genannten Teile jeweils Einzelnoten unter Verwendung der Noten des § 23 Absatz 1 zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/34#abs-2 (2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/34#abs-3 (3) Anschließend stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 fest; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch zehn.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/34#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/34#abs-5 (5) Die Justizfachwirtprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 4,50 ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/34#abs-6 (6) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Justizfachwirtprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote das Bestehen der Justizfachwirtprüfung auch schriftlich bekannt. Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Justizfachwirtprüfung einen schriftlichen Bescheid.