Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 36 Festsetzung der Platznummern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/36#abs-1 (1) Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der Prüfungsgesamtnote. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer. Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält die nächstfolgende Teilnehmerin oder der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/36#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/36#abs-3 (3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Justizfachwirtprüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erteilt, ist ihnen auch deren Zahl anzugeben.

§ 35 § 37