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§ 35 JFWAPVO (Sachsen) — Prüfungszeugnis und Bezeichnung

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote ersichtlich ist (Prüfungszeugnis).

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

(3) Mit Bestehen der Justizfachwirtprüfung wird die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Justizfachwirt“ oder „Justizfachwirtin“ erlangt.