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JFWAPVO

§ 33 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/33#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung nehmen Prüfungskommissionen ab, die zusammengesetzt sind aus

1. einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin, einem Staatsanwalt oder einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspflegerin oder Rechtspfleger),

3. einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.

Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss hauptamtliche Lehrkraft im Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/33#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/33#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/33#abs-4 (4) Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/33#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

1. Gebiete des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3,

2. Gebiete des § 30 Absatz 2 Nummer 4 bis 6,

3. staatsbürgerliches Wissen und Beamtenrecht.

Die einzelnen Teile werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission mit der etwa gleichen Prüfungszeit geprüft. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/33#abs-6 (6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/33#abs-7 (7) Die Anwärterinnen und Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auch andere Anwärterinnen und Anwärter, mit der Justizfachwirtausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörende zulassen. Zuhörende, die den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörenden bekannt gegeben.

§ 32 § 34