Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 23 Noten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/23#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen in der Justizfachwirtprüfung sind zu bewerten mit
1. „sehr gut“ und der Note 1, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2. „gut“ und der Note 2, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ und der Note 3, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4. „ausreichend“ und der Note 4, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. „mangelhaft“ und der Note 5, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder
6. „ungenügend“ und der Note 6, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/23#abs-2 (2) Ein Durchschnittswert der Gesamtnote oder der Prüfungsgesamtnote von
1. 1,00 bis 1,50 entspricht „sehr gut“ und der Note 1,
2. 1,51 bis 2,50 entspricht „gut“ und der Note 2,
3. 2,51 bis 3,50 entspricht „befriedigend“ und der Note 3,
4. 3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“ und der Note 4,
5. 4,51 bis 5,50 entspricht „mangelhaft“ und der Note 5 sowie
6. 5,51 bis 6,00 entspricht „ungenügend“ und der Note 6.