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# § 34 JFWAPVO (Sachsen) — Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Prüfungsgesamtnote

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlichen Prüfung sind für die in § 33 Absatz 5 Satz 1 genannten Teile jeweils Einzelnoten unter Verwendung der Noten des § 23 Absatz 1 zu erteilen.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit.

(3) Anschließend stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 fest; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch zehn.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(5) Die Justizfachwirtprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 4,50 ist.

(6) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Justizfachwirtprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote das Bestehen der Justizfachwirtprüfung auch schriftlich bekannt. Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Justizfachwirtprüfung einen schriftlichen Bescheid.

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Zitiervorschlag: § 34 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/34

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