Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 24 Nichterbringung von Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note 6 und „ungenügend“ bewertet.