Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 22 Prüfungsverhinderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/22#abs-1 (1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Justizfachwirtprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist sie oder er aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:
1. hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Umfang von weniger als vier Siebentel der Gesamtbearbeitungszeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 3 bearbeitet, gilt die Justizfachwirtprüfung als nicht abgelegt,
2. hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Umfang von mindestens vier Siebentel der Gesamtbearbeitungszeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 3 bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzprüfungsarbeiten anzufertigen,
3. eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/22#abs-2 (2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/22#abs-3 (3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist. Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis bekannt gegeben wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/22#abs-4 (4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entlassen werden, wenn die Justizfachwirtprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen des Absatzes 1 nicht abgelegt werden kann.