nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 JFWAPVO (Sachsen) — Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note 6 und „ungenügend“ bewertet.