Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/25#abs-1 (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer oder einem bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Justizfachwirtprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/25#abs-2 (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/25#abs-3 (3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Justizfachwirtprüfung nicht mehr treffen.