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JFWAPVO

§ 10 Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/10#abs-1 (1) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter erstellen jeweils zum Ende eines praktischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis, in dem Kenntnisse, Fähigkeiten, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität und Arbeitsweise der Anwärterin oder des Anwärters gewürdigt werden. Berücksichtigung finden dabei die Klausuren im Begleitunterricht und die Beurteilungen der Bediensteten, denen die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen war (Praxisbeurteilungen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/10#abs-2 (2) Die Fachbereichsleitung Justiz erstellt jeweils zum Ende eines fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über das Lehrgangsergebnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/10#abs-3 (3) Für das Verfahren zur Fertigung der Klausuren während der fachtheoretischen Ausbildung und im Begleitunterricht gelten die §§ 21, 22, 24 bis 27 und 39 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen in der fachtheoretischen Ausbildung von der Fachbereichsleitung Justiz und in der praktischen Ausbildung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden. Von der Regelung des § 22 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend des Leistungsstandes der Anwärterin oder des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/10#abs-4 (4) Für die Bewertung der Klausuren und Notengebung in den Praxisbeurteilungen gilt § 23 Absatz 1 entsprechend. Die erzielten Noten werden in den Zeugnissen bescheinigt. Die Zeugnisse schließen mit einer auf zwei Dezimalstellen zu errechnenden Gesamtnote; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Sieht der Rahmenstoffplan für einen Ausbildungsabschnitt vor, dass eine Klausur wegen entsprechend höherer Anforderungen in doppelter Bearbeitungszeit anzufertigen ist (Doppelklausur), wird die Klausur zweifach gezählt. Die Gesamtnote eines praktischen Ausbildungsabschnittes errechnet sich aus dem Durchschnitt der im Verhältnis eins zu eins zu berücksichtigenden Klausuren und der vorliegenden Praxisbeurteilungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für das Einführungspraktikum, den Abschlusslehrgang und das Abschlusspraktikum.

§ 9 § 11