Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/21#abs-1 (1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/21#abs-2 (2) Von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung stört oder zu stören versucht oder

2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/21#abs-3 (3) In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 20 § 22