Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung

JFPO

§ 2 Entschädigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/2#abs-1 (1) Die Mitglieder des Prüferkollegiums erhalten, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Hauptamtes ausüben, auf Antrag 75 € Entschädigung für

1. jeden Prüfungstag,

2. jeden der Vorbereitung und dem Abschluss der Prüfung dienenden, von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Arbeitstag,

3. die Teilnahme an von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Fortbildungsveranstaltungen.

Für die Mitwirkung an Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 3 dürfen jährlich nicht mehr als sechs volle Arbeitstage vergütet werden. Für die Durchsicht und Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird eine Entschädigung von 4 € je Antwortblatt gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/2#abs-2 (2) Die Mitglieder des Prüferkollegiums haben Anspruch auf Fahrkostenerstattung sowie auf Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes. Für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gleichgestellt.

§ 1 § 3