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# § 2 JFPO (Bayern) — Entschädigung

Jäger- und Falknerprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Prüferkollegiums erhalten, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Hauptamtes ausüben, auf Antrag 75 € Entschädigung für

1. jeden Prüfungstag,

2. jeden der Vorbereitung und dem Abschluss der Prüfung dienenden, von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Arbeitstag,

3. die Teilnahme an von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Fortbildungsveranstaltungen.

Für die Mitwirkung an Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 3 dürfen jährlich nicht mehr als sechs volle Arbeitstage vergütet werden. Für die Durchsicht und Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird eine Entschädigung von 4 € je Antwortblatt gewährt.

(2) Die Mitglieder des Prüferkollegiums haben Anspruch auf Fahrkostenerstattung sowie auf Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes. Für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gleichgestellt.

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Zitiervorschlag: § 2 JFPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/2

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