Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung
JFPO§ 3 Gebühren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/3#abs-1 (1) Für die Jägerprüfung einschließlich der Anmeldung und der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 280 € erhoben. Für jede Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils (§ 15 Satz 1 und 2) wird eine Gebühr in Höhe von 150 € erhoben. Für jede Wiederholung des praktischen Prüfungsteils (§ 15 Satz 1 und 2) wird eine Gebühr in Höhe von 70 € erhoben. Die Gebühr ist mit der Anmeldung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/3#abs-2 (2) Wird eine Jägerprüfung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 nach Bedarf durchgeführt, beträgt die Prüfungsgebühr 370 €. In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 5 beträgt die Prüfungsgebühr, wenn sich zur Prüfung anmelden:
sechs bis zehn Bewerber
475 €,
elf bis fünfzehn Bewerber
450 €,
sechzehn bis neunzehn Bewerber
425 €,
zwanzig bis dreiundzwanzig Bewerber
400 €.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/3#abs-3 (3) Bewerbern, die zur Jägerprüfung nicht zugelassen werden oder die vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten, deren Zulassung vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zurückgenommen oder widerrufen wird oder welche den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben, werden vier Fünftel der Prüfungsgebühren erstattet. Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn Bewerber gemäß § 4 Abs. 3 von der Prüfung ausgeschlossen werden, nach Prüfungsbeginn von der Prüfung zurücktreten, ihre Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen wird oder sie die Prüfung oder Prüfungsteile nicht bestehen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn Bewerber nach Ablegung des schriftlichen oder mündlichen Teils den Schießleistungsnachweis nach § 7 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben. Die volle Prüfungsgebühr wird erstattet, wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer unrichtigen Sachbehandlung der Prüfungsbehörde beruht. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Wiederholungsprüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/3#abs-4 (4) Für die eingeschränkte Jägerprüfung und die Falknerprüfung sind im Hinblick auf die Prüfungsgebühr die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die Prüfungsgebühr für die eingeschränkte Jägerprüfung 190 € und für die Falknerprüfung 185 € beträgt. Die Gebühr für jede Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils der eingeschränkten Jägerprüfung beträgt 110 €. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.