Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung

JFPO

§ 1 Zuständigkeit, Organisation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/1#abs-1 (1) Die Abnahme der Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Falknerprüfung (§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes) obliegt der Zentralen Jäger- und Falknerprüfungsbehörde am Landesamt für Maß und Gewicht (Prüfungsbehörde).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/1#abs-2 (2) Zur Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung wird jeweils ein Prüferkollegium, bestehend aus geeigneten, widerruflich bestellten ehrenamtlichen Prüfern bei der Prüfungsbehörde gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/1#abs-3 (3) Zur Durchführung des mündlichen und praktischen Teils der Jägerprüfung sowie zur Durchführung der Falknerprüfung bildet die Prüfungsbehörde an den Prüfungsstandorten temporäre Prüfungsausschüsse aus dem Prüferkollegium (Prüfungsausschuss) und bestimmt deren Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/1#abs-4 (4) Die Prüfungsbehörde bestimmt behördliche Vertreter, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung vor Ort verantwortlich sind (Prüfungsaufsichten), soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/1#abs-5 (5) Sitzungen des Prüfungsausschusses und des Prüferkollegiums sind nicht öffentlich. Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Sitzungen anwesend sein.

§ 2