Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung

JFPO

§ 5 Nachteilsausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im nachgewiesenen Ausnahmefall einer Beeinträchtigung, insbesondere körperlicher Art, die zu erheblichen Nachteilen bei der Ablegung der Prüfung führen würde, kann die Prüfungsbehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Zulassung von Hilfsmitteln sowie eine Zeitverlängerung in Betracht. Ein Verzicht auf qualitative Prüfungsanforderungen sowie deren Veränderung oder Erleichterung ist in keinem Fall zulässig. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist einschließlich der entsprechenden Nachweise mit der Anmeldung bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Durch den Nachteilsausgleich entstehende Kosten tragen die Bewerber.

§ 4 § 6