Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung

JFPO

§ 17 Jägerprüfung für Falkner (Eingeschränkte Jägerprüfung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/17#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 13 und 15 gelten auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung), soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/17#abs-2 (2) Eine ohne die Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich abgelegte Jägerprüfung kann im Nachhinein, insbesondere nach Nichtbestehen des praktischen Teils, nicht als eingeschränkte Jägerprüfung anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/17#abs-3 (3) Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil die Sachgebiete des § 10 Nr. 2 bis 6. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 80 Minuten. Der praktische Teil der Prüfung entfällt.

§ 16 § 18