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# § 17 JFPO (Bayern) — Jägerprüfung für Falkner (Eingeschränkte Jägerprüfung)

Jäger- und Falknerprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 13 und 15 gelten auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung), soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine ohne die Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich abgelegte Jägerprüfung kann im Nachhinein, insbesondere nach Nichtbestehen des praktischen Teils, nicht als eingeschränkte Jägerprüfung anerkannt werden.

(3) Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil die Sachgebiete des § 10 Nr. 2 bis 6. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 80 Minuten. Der praktische Teil der Prüfung entfällt.

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Zitiervorschlag: § 17 JFPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/17

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