Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung

JFPO

§ 18 Falknereiliche Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/18#abs-1 (1) Die Bewerber für die Falknerprüfung haben eine falknereiliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 60 Stunden umfassen muss. Auf den praktischen Teil der Ausbildung müssen mindestens 20 Stunden entfallen. Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 19 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Sachgebieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/18#abs-2 (2) Lehrgangsträger, die falknereiliche Ausbildungslehrgänge durchführen, haben dies der Behörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete Personen durchgeführt wird, die Inhaber eines gültigen Falknerjahresjagdscheins sind und mindestens fünf Jahre die praktische Falknerei ausgeübt haben. Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung geeignete Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen.

§ 17 § 19