Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung

JFPO

§ 15 Wiederholung von Prüfungsteilen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils können der mündliche und der praktische Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsmöglichkeit besteht im Rahmen der landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermine. Die Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen jeweils im gesamten Umfang wiederholt werden. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Anmeldung gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 entsprechend. Der Anmeldung ist der Nachweis über die Einzahlung der Wiederholungsgebühr (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4) beizufügen.

§ 14 § 16