Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
Stand: 10.06.2019
Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern. Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 644)
BGBl. 2019 I S. 644
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