Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jurabachelorverordnung

JBaVO

§ 6 Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/6#abs-1 (1) Der Antrag auf Verleihung eines Bachelorgrades kann ab dem Tag gestellt werden, an dem die Ordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, jedenfalls aber ab dem 1. April 2025.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/6#abs-2 (2) Studierende, bei denen alle Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrades nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2025 vorliegen oder vorgelegen haben, können den Antrag auf Verleihung abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. April 2026 stellen.

§ 5 § 7