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§ 6 JBaVO (Sachsen) — Übergangsvorschriften

Jurabachelorverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Verleihung eines Bachelorgrades kann ab dem Tag gestellt werden, an dem die Ordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, jedenfalls aber ab dem 1. April 2025.

(2) Studierende, bei denen alle Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrades nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2025 vorliegen oder vorgelegen haben, können den Antrag auf Verleihung abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. April 2026 stellen.