Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 72 Inkrafttreten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/72#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/72#abs-2 (2) (Aufhebungsvorschrift)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/72#abs-3 (3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und des § 120e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie können, soweit sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/72#abs-4 (4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden, können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/72#abs-5 (5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 71