Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/37#abs-1 (1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/37#abs-2 (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/37#abs-3 (3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368 710)
BGBl. 2015 I S. 1368
BGBl. 2015 I S. 1368 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.