Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 71 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 71 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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