Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Stand: 10.06.2019
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
Änderungsverlauf
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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