Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, übernimmt der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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