Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
Stand: 24.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/56#abs-1 (1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/56#abs-2 (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/56#abs-3 (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.