Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/39#abs-1 (1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/39#abs-2 (2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368 710)
BGBl. 2015 I S. 1368
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.