Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 38 Ergänzungsuntersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.

§ 37 § 39