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# § 1 JArbSchG — Geltungsbereich

Jugendarbeitsschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

- 1. in der Berufsausbildung,

- 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

- 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

- 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

- 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

  - a) aus Gefälligkeit,

  - b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

  - c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,

  - d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

- erbracht werden,

- 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

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Zitiervorschlag: § 1 JArbSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/1

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