Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
JAbschlVUV§ 1
Stand: 10.06.2019
Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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13.07.1988 Ausfertigung
§ 1 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I 1057)
BGBl. 1988 I S. 1057
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