Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
JAbschlVUV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAbschlVUV/2#abs-1 (1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz
Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAbschlVUV/2#abs-2 (2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.