Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
JAbschlVUV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAbschlVUV/2#abs-1 (1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz
"davon:
Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAbschlVUV/2#abs-2 (2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 2 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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13.07.1988 Ausfertigung
§ 2 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I 1057)
BGBl. 1988 I S. 1057
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.