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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1057

BGBl. 1988 I S. 1057 · 8.583 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                             Nr. 34 - Tag· der Ausgabe:

 Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben
 in Höhe von

60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
         staben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der dazu
         erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie
70 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
         stabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforderlichen
         Vorplanung (§ 1 Abs. 2) *).                     *

  (2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des
nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entspre-
chend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der
bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das
Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand
und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.

                                     § 11

                  Rückzahlung und Verzinsung
                       der Bundesmittel
   (1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Til-
gung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Aus-
gleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstat-
teten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an
den Bund abzuführen.
Bonn, den 26. Juli 1988                                        1057

             (2) Der Bund .kann zugewiesene Bundesmittel von
           einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-
           gungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

              (3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen
           Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden, lei-
           tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der
           anteiligen Zinsen an den Bund weiter.

             (4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen
           abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 2 v. H.
           über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zins-
           satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, im Falle
           des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bun-
           desmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des
           zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgen-
           den Monats.

                                       § 12

                             ( Überleitu ngsvorsch ritt)

                                        § 13
                                 Berlin-Klausel

             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
·, Nach Artikel 8 Abs 2 des Gesetzes vom 21 Jul, 1988 (BGBI I S 1053) tritt§ 10                                 § 14
   Abs 1 h1ns1chtl1ch der Worte Nr 1 Buchstabe b und m,t Ablauf des 30 Juni 1993
   außer Kraf1

                                                      Erste Verordnung
                                       zur Änderung der Verordnung über
                                  (Inkrafttreten)

die Gliederung
                                       des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
                                                                    Vom

  Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein-
gefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

                                 Artikel 1

  Die Verordnung über die Gliederung des Jahresab-
schlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar
1968 (BGBI. 1 S. 193) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Worte „Aktiengesellschaften und Kommandit-
      gesellschaften auf Aktien" werden durch die Worte
      „Aktiengesellschaften,    Kommanditgesellschaften
      auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-
      tung" ersetzt.

   b) In der Nummer 2 werden die Worte „vom 21. März
      1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241) in der Fassung des
      Gesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. 1
13. Juli 1988

                 S. 906)" durch die Worte „in der im Bundesgesetz-
                 blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-
                 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
                 Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember
                 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), " ersetzt.
              c) Die Worte „des Aktiengesetzes" werden durch die
                 Worte „des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
                 buchs" ersetzt.

           2. § 2 erhält folgende Fassung:
                                        ,,§ 2
                 (1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der
              Bilanz
              1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des
                 Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzu-
                 fügen:

                 ,,davon:

                  a) Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten
                  b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";
BGBl. 1988, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058
1058                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

   2. an die Stelle des Postens§ 266 Abs. 2 Aktivseite A.
      II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden
      Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:

       ,,2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Siche-
            rungsanlagen;

       3. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;

       4. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht
          zu Nummer 2 oder 3 gehören;".

  Die Posten§ 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des
  Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und
  6. Der Bilanzausweis nach Satz 1 kann unterbleiben,
  wenn der dort vorgeschriebene Vermerk und die dort
  vorgeschriebenen Posten im Anhang gesondert ausge-
  wiesen werden.

    (2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von
  Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe

  anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden
  Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1
  Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle
  des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II.
  Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten
  Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in

  Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird."

3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
                           ,,§ 2 a

      Ordnungswidrig im Sinne des§ 334 Abs. 1 Nr. 6 des
   Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver-
   tretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats
   einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2
   1, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vor-
       geschriebenen Vermerk nicht anfügt oder

   2, entgegen§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4
      nicht ausweist."

                                Bonn, den 13. Juli 1988

4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung: ,
                                 3
                             ,,§
      Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung
   der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
   über die Gliederung des Jahresabschlusses von Ver-
   kehrsunternehmen vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1057)

   sind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach
,_ dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr
   anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein
   früheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses
   die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom
   Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an gelten-
   den Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vor-
   schriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäfts-
   jahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am
   31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verord-
   nung anzuwenden.
                               § 4

      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-

   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanz-
   richtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin."

                         Artikel 2

  Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses
von Verkehrsunternehmen in der ab 27. Juli 1988 gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 3

   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzricht-
linien-Gesetzes auch im Land Berlin.

                         Artikel 4

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Engelhard

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1057. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc3027aa8d1dcc3f….