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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1057
BGBl. 1988 I S. 1057 · 8.583 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Nr. 34 - Tag· der Ausgabe:
Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben
in Höhe von
60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der dazu
erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie
70 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforderlichen
Vorplanung (§ 1 Abs. 2) *). *
(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des
nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entspre-
chend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der
bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das
Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand
und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.
§ 11
Rückzahlung und Verzinsung
der Bundesmittel
(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Til-
gung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Aus-
gleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstat-
teten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an
den Bund abzuführen.
Bonn, den 26. Juli 1988 1057
(2) Der Bund .kann zugewiesene Bundesmittel von
einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-
gungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.
(3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen
Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden, lei-
tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der
anteiligen Zinsen an den Bund weiter.
(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen
abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 2 v. H.
über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zins-
satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, im Falle
des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bun-
desmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des
zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgen-
den Monats.
§ 12
( Überleitu ngsvorsch ritt)
§ 13
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
·, Nach Artikel 8 Abs 2 des Gesetzes vom 21 Jul, 1988 (BGBI I S 1053) tritt§ 10 § 14
Abs 1 h1ns1chtl1ch der Worte Nr 1 Buchstabe b und m,t Ablauf des 30 Juni 1993
außer Kraf1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
(Inkrafttreten)
die Gliederung
des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
Vom
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein-
gefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gliederung des Jahresab-
schlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar
1968 (BGBI. 1 S. 193) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Aktiengesellschaften und Kommandit-
gesellschaften auf Aktien" werden durch die Worte
„Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung" ersetzt.
b) In der Nummer 2 werden die Worte „vom 21. März
1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241) in der Fassung des
Gesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. 1
13. Juli 1988
S. 906)" durch die Worte „in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), " ersetzt.
c) Die Worte „des Aktiengesetzes" werden durch die
Worte „des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
buchs" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
(1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der
Bilanz
1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des
Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzu-
fügen:
,,davon:
a) Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten
b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";

1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. an die Stelle des Postens§ 266 Abs. 2 Aktivseite A.
II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden
Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:
,,2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Siche-
rungsanlagen;
3. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;
4. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht
zu Nummer 2 oder 3 gehören;".
Die Posten§ 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des
Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und
6. Der Bilanzausweis nach Satz 1 kann unterbleiben,
wenn der dort vorgeschriebene Vermerk und die dort
vorgeschriebenen Posten im Anhang gesondert ausge-
wiesen werden.
(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von
Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden
Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle
des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II.
Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten
Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in
Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird."
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
,,§ 2 a
Ordnungswidrig im Sinne des§ 334 Abs. 1 Nr. 6 des
Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver-
tretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats
einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2
1, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vor-
geschriebenen Vermerk nicht anfügt oder
2, entgegen§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4
nicht ausweist."
Bonn, den 13. Juli 1988
4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung: ,
3
,,§
Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Gliederung des Jahresabschlusses von Ver-
kehrsunternehmen vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1057)
sind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach
,_ dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein
früheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses
die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom
Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an gelten-
den Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vor-
schriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäfts-
jahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am
31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verord-
nung anzuwenden.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanz-
richtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin."
Artikel 2
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses
von Verkehrsunternehmen in der ab 27. Juli 1988 gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzricht-
linien-Gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1057. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bc3027aa8d1dcc3f….