Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung
JAVollzO§ 23 Hausstrafen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/23#abs-1 (1) Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Hausstrafe verhängen. Der Jugendliche wird vorher gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/23#abs-2 (2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfügung verhängt. Diese wird dem Jugendlichen mit kurzer Begründung eröffnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/23#abs-3 (3) Hausstrafen sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/23#abs-4 (4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so kann der Vollzugsleiter von der weiteren Vollstreckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.